Allgemeine Montage-, Verkaufs-, u. Lieferbedingungen

Für alle Montagearbeiten und Lieferungen sind ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers wird
ausdrücklich widersprochen. Anders lautende Vereinbarungen gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich bestätigt wurden. Die Unwirksamkeit einer der
nachstehenden Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Montage- und Lieferbedingungen nicht. Der ausländische Auftraggeber unterwirft sich dem deutschen
Recht.

Montagebedingungen
I. Auswahl des Montagepersonals
1. Wir sorgen für die sorgfältige und ordnungsgemäße Anleitung unseres Montagepersonals
2. Wir behalten uns vor, Zahl und Zusammensetzung unseres Montagepersonals zu bestimmen.

II. Preis- und Zahlungsbedingungen
1. Die Montagekosten werden grundsätzlich nach Zeitaufwand berechnet.
2. Die Abrechnung er Montagekosten erfolgt am Tage der Montage gültigen Montagesätzen.
3. Alle Kosten verstehen sich netto, zusätzlich wir die gesetzliche Mehrwertsteuer berechnet.
4. Die Montagerechnungen sind sofort nach erhalt ohne Abzug fällig. Bei Montagen über einen längeren Zeitraum sind wir
berechtigt, monatliche Teilrechnungen zu stellen. Skontoabzüge bei Montagearbeiten sind ausgeschlossen.

III. Montageumfang
Der Montageumfang beinhaltet folgende Arbeiten:
1. Die Demontage alter Bänder
2. Das Auflegen und verschweißen neuer Bänder
3. Probelauf

Sämtliche Nebenarbeiten wie z.B. Reinigung der Anlagen, Schlosserarbeiten, Elektroinstallationen usw. gehören nicht zum Montageumfang.
Evtl. gewünschte Zusatzarbeiten, die nicht zum Montageaufwand gehören, sind vorher vom Auftraggeber mit uns abzuklären und bedürfen schriftlicher Bestätigung.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns bei der Durchführung der Montagearbeiten auf seine Kosten zu unterstützen z.B. durch Verfügungsstellung von Hilfspersonal.
Insbesondere sind alle zur Montage benötigten Vorrichtungen z.B. VDE gerechte Zuleitungen zur Montagestelle, Arbeitsbühnen usw. vom Auftraggeber zu stellen.
Sollten keine Sondervereinbarungen getroffen worden sein, so ist das Einregulieren von Bändern auf Neuanlagen nur im Beisein eines autorisierten Mitarbeiters des
Vertragspartners vorzunehmen. Für Schäden, die sich während der Regulierungsarbeiten ergeben, können wir keine Haftung übernehmen.
Bindende Abmachungen oder Änderungen des Montageumfangs oder Terminablaufes können nicht mit dem Montagepersonal sondern ausschließlich mit unseren
jeweiligen Vertriebsverantwortlichen getroffen werden.

IV. Dauer der Montage
Alle Angaben über die Dauer der Montagearbeiten sind unverbindlich. Wir führen Arbeiten so schnell wie möglich durch.

V. Abnahme
1. Jeder Arbeit ist nach Beendigung vom Auftraggeber bzw. dessen Vertreter abzunehmen und zu bestätigen.
2. Mit der erfolgten Abnahme geht die Gefahr und Sorge für die betriebsgemäße Ausgestaltung der Anlage an den
Auftraggeber über.
3. Der Auftraggeber kann die Abnahme der Montage und des Liefergegenstandes nicht verweigern, wenn es sich um einen
nicht wesentlichen Mangel handelt und wir uns zur Beseitigung des Mangels bereit erklärt haben.
4. Erfolgt aus welchem Grunde, der nicht durch uns zu vertreten ist, die Abnahme nicht zum Anschluss an die
Montagearbeiten, so gilt der Liefergegenstand und die Montage mit dem Tage des Abreisens unseres Montagepersonals
als abgenommen.

Verkaufs- und Lieferbedingungen
VI. Vorbehalte und Vertragsabschluss
Alle Angebote sind freibleibend, An Bestellungen ist der Besteller bis vier Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Lieferer die Annahme der
Bestellung des näher bezeichneten Liefergegenstandes innerhalb der genannten Frist bestätigt oder die Lieferung ausführt. Nebenabreden gelten nur als vereinbart,
wenn sie schriftlich bestätigt sind. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem Liefervertrag bedürfen der Zustimmung des Lieferers.

VII. Umfang der Lieferung
Maß, Gewicht und Leistungsangaben sind verbindlich. Geringfügige Änderungen der Konstruktionsform, Ausstattung und Farbton sowie in der Beschreibung
angegebenen Werte bleiben vorbehalten, soweit keine Verschlechterung des Kaufgegenstandes verbunden ist.

VIII. Preise bei Warenlieferung
Der Preis des Liefergegenstandes versteht sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe zuzüglich Umsatzsteuer in Euro ab Werk. Vereinbarte Nebenleistungen z.B.
Transportkosten, Verpackung, Versicherung u. a. werden zusätzlich berechnet. Preise sind für Lieferungen innerhalb von vier Monaten seit Vertragsschluss
verbindlich. Danach gelten stets die am Tage der Lieferung gültigen Preise als vereinbart. Bei einer Erhöhung von mehr als 10% des ursprünglich vereinbarten
Gesamtpreises ist der Besteller hinsichtlich der noch nicht abgenommenen Lieferung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

IX. Zahlungen
Zahlungen sind auf das von uns in der Rechnung bezeichnete Konto zu leisten. Gegen Ansprüche des Lieferers kann der Besteller nur dann aufrechnen, wenn die
Gegenforderung von uns unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur geltend gemacht werden, soweit es auf Ansprüche
aus dem Liefervertrag beruht. Unsere Lieferrechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug fällig. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum
gewähren wir hiervon abweichend 2% Skonto. Bei einer Zielüberschreitung berechnen wir 30 Tage nach Rechnungsdatum Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem
Basiszinssatz. Für Rechnungsanmahnungen erheben wir Kosten in Höhe von € 5,00. Nach Ablauf der durch die Mahnung gesetzten Nachfrist übergeben wir unsere
Forderung zur Beitreibung.

X. Lieferungen und Lieferverzug
Liefertermine, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Liefertermine beginnen mit Vertragsschluss. Für die
Rechtzeitigkeit der Lieferung ist stets die Bereitstellungsanzeige des Lieferers entscheidend. Ist die Bestellung teilbar, sind Teillieferungen zulässig. Jede Teillieferung
gilt in diesem Fall als Erfüllung eines selbstständigen Vertrages. Der Besteller kann zwei Monate nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins den Verkäufer
auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Lieferer in Verzug. Hat der Besteller Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Verzugsschadens
beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Lieferers auf höchstens 5% des vereinbarten Lieferpreises. Will der Besteller darüber hinaus vom Vertrag
zurücktreten und/oder Schadenersatz anstatt der Leistung verlangen, muss er dem Lieferer nach Ablauf der zwei Monats-Frist eine angemessene Frist zur Lieferung
setzen. Hat der Besteller Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf 25% des vereinbarten
Lieferpreisen. Ist der Besteller ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen und selbstständigen Tätigkeit handelt, sind
Schadensersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Wird ein verbindlicher Liefertermin überschritten, kommt der Lieferer eine Woche nach überschreiten dieses Liefertermins in Verzug. Die Rechte des Bestellers
bestimmen sich dann wie zuvor. Höhere Gewalt beim Lieferer oder dessen Lieferanten, eingetretene Betriebsstörungen, die den Lieferer ohne eigenes Verschulden
vorübergehend daran hindern, zum vereinbarten Termin zu liefern, verlängern die zuvor genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände
bedingten Leistungsstörungen. Führen die Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann sowohl der Besteller als auch der Lieferer vom
Vertrag ohne Schadensersatzpflicht zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben hiervon unberührt.

XI. Abnahme
Der Besteller ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der
Lieferer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Lieferer Schadensersatz, so beträgt dieser 15% des Listenpreises. Der Schadensersatz ist
höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Lieferer einen höheren, der Besteller einen geringeren, Schaden nachweist.

XII. Versand
Der Versand erfolgt in allen Fällen auf Rechnung und Gefahr des Empfängers. Wenn nicht anders vereinbart, wird die zweckmäßigste Versandart gewählt. Eine
Versicherungspflicht des Lieferers besteht nicht. Verpackungsmaterial wird zu den Selbstkosten des Lieferers berechnet. Soweit nicht anders vereinbart, wird
zusätzlich eine allgemeine Verpackungspauschale von € 10,00 berechnet. Über Transportschäden ist unverzüglich mit dem Transporteur ein Schadensprotokoll
aufzunehmen, welches vom Transporteur abzuzeichnen ist. Der Lieferer ist umgehend über den Transportschaden zu informieren.

XIII. Eigentumsvorbehalt
Der Liefergegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Lieferer aufgrund des Liefervertrages zustehende Forderung Eigentum des Lieferers. Ist der Besteller
Unternehmer der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen und selbstständigen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen
bis zur Bezahlung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller. Der Besteller darf die Ware nicht belasten und muss im Falle der Pfändung dem
Lieferer innerhalb von 3 Tagen unter Beifügung des Pfändungsprotokolls benachrichtigen. Der Besteller trägt die Kosten etwaiger Interventionen, zu denen der Lieferer
jedoch nicht verpflichtet ist. Solange Eigentumsvorbehalt besteht, haftet der Besteller für den Verlust der Ware durch Diebstahl, Wasser, Feuer, u.a.. Der Besteller ist
berechtigt, die Ware bzw. die hieraus hergestellte Sache, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Die aus dem Weiterverkauf gegen Dritte entstandene
Forderung geht sicherheitshalber auf den Lieferer über, ohne dass es einer besonderen Vereinbarung im Einzelnen bedarf. Der Besteller ist, solange er seinen
Zahlungsverpflichtungen dem Lieferer gegenüber nachkommt, zur Einziehung der abgetretenen Forderung für Rechnung des Lieferers berechtigt. Der Besteller ist
verpflichtet, dem Lieferer jederzeit Auskunft über Drittschuldner und über die Höhe der abgetretenen Forderung zu geben. Der Lieferer kann die Abtretung dem
Drittschuldner anzeigen, sobald der Besteller in Zahlungsverzug kommt. Der Lieferer hat weiterhin das Recht im Falle des Verzuges des Bestellers, die Ware
unbeschadet seiner Ansprüche wieder ans sich zu nehmen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Nimmt der Lieferer die Ware wieder an sich, so sind Lieferer und
Besteller darüber einig, dass die Verwertung nach dem gewöhnlichen Verkaufswert der Ware erfolgt. Der Besteller trägt die Verwertungsgefahr, sofern er dem Lieferer
keine Verwertungsmöglichkeit nachweist. Der Besteller trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung der Ware. Die Verwertungskosten betragen ohne
Nachweis 5% des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Lieferer höhere oder der Besteller niedrigere Kosten nachweist.

XIV. Sachmangel
Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ab Lieferung der Ware. Bei gebrauchten Sachen verjähren
die Ansprüche des Bestellers ein Jahr ab Ablieferung der Ware. An Unternehmer erfolgt der Verkauf von gebrauchten Sachen unter Ausschluss jeglicher
Sachmängelhaftung. Unberührt bleiben die Ansprüche bei Übernahme einer Garantie oder bei arglistigem Verschweigen von Mängeln.

Schlussbestimmungen für Montage- u. Lieferbedingungen
XV. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist für beide Parteien 72124 Pliezhausen.

XVI. Gerichtsstand
Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten ist ausschließlich der Gerichtsstand der Sitz der
Fa. Luis Band Service GmbH. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt, oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht bekannt ist.

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